Satzung
des MTV München von 1879 e.V.

Stand: 19. Mai 2025

Die Delegiertenversammlung des MTV München hat am 19. Mai 2025 eine neue Satzung beschlossen. Diese ist noch nicht im Vereinsregister eingetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Satzung aus dem Jahr 1981/1995.

Inhalt

I. Grundlagen des Vereins

Vorbemerkung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 3 Grundsätze und Werte des Vereins

§ 4 Vereinsordnungen

§ 5 Datenschutz

§ 6 Bekanntmachungen des Vereins, Vereinskommunikation

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitragswesen

§ 7 Mitglieder des Vereins

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 12 Verhaltensregeln zum Safe Sport, Sanktionen, Kontaktstelle

§ 13 Ausschluss aus dem Verein, Ordnung und Strafgewalt des Vereins

III. Die Organe des Vereins

§ 14 Organe des Vereins

§ 15 Vergütung der Vereinstätigkeit

§ 16 Allgemeines zu den Organen, Organmitgliedern, Gremiensitzungen, Wahlen und Abstimmungen

§ 17 Art der Versammlung

§ 18 Protokolle

§ 19 Haftung, D&O-Versicherung

§ 20 Vorstand

§ 21 Aufsichtsrat

§ 22 Vereinsrat

§ 23 Ordentliche Delegiertenversammlung

§ 24 Außerordentliche Delegiertenversammlung

§ 25 Mitgliederversammlung

§ 26 Datenschutzbeauftragter

IV. Die Untergliederungen des Vereins

§ 27 Abteilungen

§ 28 Fachbereiche

§ 29 Vereinsjugend

V. Auflösung des Vereins - Schlussbestimmungen

§ 30 Auflösung des Vereins

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Übergangsregelungen

 

 

 

I. Grundlagen des Vereins

Vorbemerkung

Wir behandeln alle Geschlechter gleich. Im MTV München von 1879 e.V. kann sich jede und jeder gleichermaßen einbringen. Zur besseren Lesbarkeit wird in der Satzung jedoch das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

MTV München von 1879 e.V.
(Männer-Turn-Verein München von 1879 e.V.)

 

§ 2 Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein führt den Namen

  2. Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV), dessen Satzung er anerkennt.

  5. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.

  6. Der Verein führt folgendes Wappenzeichen:

  7. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

  8. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

  9. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung und Pflege des Sports.

  10. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die körperliche und soziale Entwicklung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, auch im Rahmen einer offenen Jugendarbeit (vereinsgebundene Jugendpflege), durch Pflege und Förderung des Sports in allen seinen Arten und durch Bemühungen um staatsbürgerliche Erziehung, zu ermöglichen.

  11. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports, schließt jedoch bezahlten Sport nicht aus.

  12. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

    2. Instandhaltung der Liegenschaften und der Turn- und Sportgeräte

    3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

    4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Mitarbeitern

    5. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften bzw. an anderen Organisationen und Vereinen (Kooperationen), im Rahmen des Satzungszwecks des Vereins

  13. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  14. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein umgehend dem BLSV e. V. an.

  15. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  16. Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Ausschluss keine Rechte am Vereinsvermögen.

§ 3 Grundsätze und Werte des Vereins

  1. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

  2. Mitglieder, Organmitglieder, Beschäftigte oder Beauftragte des Vereins, die sich inner­halb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kund­gabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

  3. Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder– und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

  4. Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperre, Amtsenthebung oder Kündigung zu rechnen.

  5. Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

§ 4 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens verbindliche Vereinsordnungen.

  2. Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Folgende Vereinsordnungen können bei Bedarf durch die Delegiertenversammlung erlassen, geändert und aufgehoben werden:

    1. Beitragsordnung

    2. Ehrenordnung

  4. Folgende Vereinsordnungen können bei Bedarf durch den Vereinsrat erlassen, geändert und aufgehoben werden:

    1. Abteilungs- und Fachbereichsordnung

  5. Folgende Vereinsordnungen können bei Bedarf durch den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, erlassen, geändert und aufgehoben werden:

    1. Geschäftsordnung des Vorstands

    2. Gebührenordnung

    3. Finanzordnung

    4. Datenschutzordnung

    5. Verhaltensordnungen nach § 3 und § 12 der Satzung

    6. Platz- und Hausordnung

  6. Folgende Vereinsordnungen können bei Bedarf durch die Jugendversammlung erlassen, geändert und aufgehoben werden:

    1. Jugendordnung

  7. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 5 Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutz­gesetzes.

  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und verarbeitung beschließt der Vorstand eine Datenschutzordnung.

§ 6 Bekanntmachungen des Vereins, Vereinskommunikation

  1. Bekanntmachungen und Informationen des Vereins für seine Mitglieder wie z.B. Einberufung der Mitgliederversammlung, das Inkrafttreten einer Satzungsänderung, Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands, Änderungen beim Beitragswesen, wichtige Ergebnisse der Delegiertenversammlung und Einladungen zu Vereins­veranstaltungen erfolgen per E-Mail oder werden auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

  2. Jeglicher Schriftverkehr des Vereins mit seinen Mitgliedern erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannte postalische Adresse oder an die E-Mail-Adresse des Mitglieds. Vorzugsweise erfolgt die Kommunikation per E-Mail.

  3. Die Satzung, die Vereinsordnungen und die Datenschutzrichtlinie stehen den Mitgliedern auf der Homepage und in der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsicht zur Verfügung.

  4. Es obliegt den Mitgliedern, sich regelmäßig über das aktuelle Vereinsgeschehen zu informieren.

 

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitragswesen

§ 7 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat:

    1. ordentliche Mitglieder

    2. Ehrenmitglieder

    3. Fördermitglieder

  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

  1. Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vereinsrats durch die Delegiertenversammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports oder um den Verein erworben hat. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur in gleicher Weise erfolgen und nur wenn Gründe vorliegen, die bei einem ordentlichen Mitglied zum Ausschluss führen würden. Genaueres wird in einer Ehrenordnung festgelegt.

  2. Fördermitglied kann werden, wer den Zweck und die Ziele des Vereins fördern oder seine Verbundenheit mit dem Verein bezeugen will, aber nicht bzw. nicht mehr aktiv am Sportbetrieb teilnimmt.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Der Verein gliedert sich organisatorisch in Hauptverein (MTV als e.V. nach § 21 BGB), Abteilungen und Fachbereiche. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung oder einem Fachbereich setzt die Mitgliedschaft im Hauptverein voraus.

    2. Mitgliedschaft im Verein wird einheitlich erworben, gleichgültig welcher Abteilung oder in welchem Fachbereich sich ein Mitglied anschließen will. Ein Mitglied kann auch in mehreren Abteilungen / Fachbereichen Mitglied sein.

    3. Der Erwerb der Mitgliedschaft kann schriftlich unter Verwendung des Aufnahmeantrags oder digital auf der Vereinshomepage beantragt werden.

    4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Sie gilt gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitglieds­beiträge bis zum Ablauf des Kalender­jahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

    5. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald das Mitglied eine Begrüßungsmail des Vereins erhält. Die Aufnahme ist vom Verein in Textform zu bestätigen. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller in Textform bekannt zu geben. Sie muss nicht begründet werden.

    6. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt das Vereinsmitglied

    1. zur Teilnahme am Vereinsleben.

    2. zur Nutzung der allgemeinen Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins innerhalb der Übungsstunden und im Rahmen der vom Verein aufgestellten Regelungen.

    3. zur Nutzung der Einrichtungen und Gerätschaften der Abteilungen / Fachbereiche, soweit es Mitglied derselben ist, innerhalb der Übungsstunden und im Rahmen der vom Verein aufgestellten Regelungen.

    4. zur Ausübung des Stimmrechtes.

    5. Soweit das Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet hat, verfügt es über das aktive Stimm- und Wahlrecht.

    6. Soweit das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat, verfügt es über das passive Wahlrecht.

    7. Wählbar in den Aufsichtsrat sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sind.

    8. Für das aktive Wahlrecht in der Jugendversammlungen und für eine Organfunktion in der Jugend gelten die abweichenden Regelungen in der Jugendordnung.

    9. zur Wahl von Delegierten.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

    1. die Satzung und die Ordnungen des Vereins zu beachten.

    2. die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen.

    3. sich so zu verhalten, dass der Zweck, das Interesse und das Ansehen des Vereins nicht gefährdet werden.

    4. die festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen zu entrichten.

    5. dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen, damit dieser die Beiträge, Gebühren und Umlagen im Lastschriftverfahren einziehen kann. Das Recht auf Widerspruch von zu Unrecht erfolgten Abbuchungen bleibt hiervon unberührt. Zur Anwendung kommt das SEPA-Lastschriftverfahren.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Geschäftsstelle über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Textform zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

    1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen

    2. die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung

    3. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

  4. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.

  5. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

§ 10 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen

  1. Von den Mitgliedern werden erhoben:

    1. Beiträge

    2. Gebühren

    3. Umlagen

  2. Beiträge sind:

    1. Aufnahmegebühren des Hauptvereins, der Fachbereiche und der Abteilungen

    2. Jahresbeitrag an den Hauptverein, dessen Höhe und Fälligkeit die Delegierten­versammlung beschließt

    3. Zusatzbeiträge an die Abteilungen, deren Höhe und Fälligkeit die Abteilungs­versammlung beschließt und die durch den Vorstand genehmigt werden müssen

    4. Zusatzbeiträge an die Fachbereiche, deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand nach Anhörung der Fachbereiche beschließt

  3. Gebühren werden zusätzlich zu den Beiträgen erhoben durch:

    1. den Hauptverein, die der Vorstand beschließt

    2. die Abteilungen, die durch die Abteilungsleitung beschlossen werden

  4. Die Beiträge können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.

  5. Für die Höhe der Beiträge ist das Alter des Mitglieds maßgebend. Mit Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied ab dem nächsten Beitragseinzug den Beitrag für volljährige Mitglieder zu zahlen.

  6. Von Mitgliedern, die in mehreren Abteilungen / Fachbereichen Mitglied sind, wird der Hauptvereinsbeitrag nur einmal erhoben.

  7. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit.

  8. Der Vorstand ist nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat berechtigt, Mitglieder teilweise oder ganz von der Beitragspflicht zu befreien.

  9. Wenn durch das zuständige Organ des Vereins Beitragserhöhungen beschlossen werden, können diese auch rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres der Beschluss­fassung in Kraft treten, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Beschlusses ist.

  10. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern erfüllen deren gesetzliche Vertreter die Beitrags-, Gebühren und Umlagepflichten des Mitglieds als Gesamt­schuldner. Im Falle einer Familienmitgliedschaft haften alle volljährigen Familien­mitglieder für alle Beitragsarten, Gebühren und Umlagen als Gesamtschuldner.

  11. Der Verein zieht die Beiträge, Umlagen und Gebühren unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt per Lastschrift ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Arbeitstag. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

  12. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

  13. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Die Verzugs­folgen zulasten des Mitglieds richten sich dann nach den Regelungen des BGB.

  14. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

  15. Einzelheiten zur Abwicklung des Beitragswesens können in einer Beitragsordnung geregelt werden.

  16. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben).
    In diesem Fall kann die Delegiertenversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf bis zu 400 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages an den Hauptverein nicht übersteigen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:

    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung)

    2. Streichung von der Mitgliederliste

    3. Ausschluss aus dem Verein

    4. Tod

  2. Der Austritt kann nach mindestens halbjähriger Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 31.10. eines Jahres erfolgen. Für die Mitglieder in den Fachbereichen kann der Vorstand abhängig von den fachlichen Angeboten eine abweichende Kündigungsregelung treffen. Ein Abteilungswechsel ist zusätzlich zum 1.7. eines Jahres möglich.

  3. Die Kündigung hat in Textform gegenüber der Geschäftsstelle des MTV zu erfolgen.

  4. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs in der Geschäftsstelle an.

  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein, mit Ausnahme von Ansprüchen und Forderungen, die zum Zeit­punkt des Ausscheidens bereits bestanden.

  6. Beiträge, zu deren Zahlung die Mitglieder nach dieser Satzung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.

  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

  8. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

 § 12 Verhaltensregeln zum Safe Sport, Sanktionen, Kontaktstelle

  1. Der Verein erlässt zur Einhaltung der Grundsätze des Safe Sports Verhaltensregeln, die für die Organmitglieder, Amtsinhaber, seine Abteilungen und für die Beschäftigten und Beauftragten des Vereins verbindlich sind. Dieser Personenkreis verpflichtet sich im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein zur Beachtung und Einhaltung dieser Verhaltensregeln.

  2. Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen steht, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der im § 72 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung. Gleiches gilt für Abberufung von Amtsinhabern (z.B. Abteilungsleiter) oder Beauftragten (z.B. Übungsleiter).

  3. Wer die im Verein geltenden Verhaltensregeln Safe Sport im Hinblick auf die Vermeidung von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre, die persönliche Schamgrenze der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie alle anderen Vereinsmitglieder in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, kann je nach Schwere des Falles mit einer Verwarnung, einer Sperre von bis zu drei Jahren oder mit dem Ausschluss aus dem Verein bestraft werden.

  4. Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 2) oder 3) begangen hat, kann der Vorstand vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen. Insbesondere können alle zustehenden Rechte und Berechtigungen innerhalb des Vereins auf Grundlage dieser Satzung oder aufgrund bestehender vertraglicher Vereinbarungen suspendiert oder beschränkt werden. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Maßnahme durch Beschluss des Vorstandes verlängert werden.

  5. Der Verein richtet im Verein eine Kontaktstelle ein, die den Mitgliedern, Amtsinhabern, Beschäftigten und Beauftragten beratend und als Meldestelle für vereinsinterne Vorkommnisse oder Verstöße zur Verfügung steht. Dies kann auch anonym erfolgen. Der Verein gibt die Daten zur Kontaktaufnahme mit der Meldestelle auf seiner Homepage bekannt. Die Kontaktstelle prüft im Einzelfall, ob der gemeldete Vorfall oder Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Satzung fällt und prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung. Sie kann die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen bitten. Je nach Lage des Einzelfalls berichtet die Kontaktstelle abschließend dem Vorstand, dem es obliegt, dann die weiteren Entscheidungen in diesem Fall zu treffen. Die Kontaktstelle ist nicht befugt eigene Maßnahmen gegenüber Dritten oder im Außenverhältnis des Vereins zu ergreifen.

§ 13 Ausschluss aus dem Verein, Ordnung und Strafgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereins­ordnungen zu beachten und einzuhalten und insbesondere die Anweisungen sowie die Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

  2. Es ist das Ziel des Vereins, ein sportliches und faires Miteinander unter den Mitgliedern zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch das ordnungsgemäße Verhalten in den Sportanlagen des Vereins sowie in den sonstigen Trainingsstätten, die der Verein nutzt.

  3. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch eine der folgenden Vereinsstrafen nach sich ziehen:

    1. Verwarnung

    2. Verweis

    3. Rücknahme von Start-Berechtigungen, befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb sowie von der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfen

    4. Amtsenthebung

  4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands und Zustimmung des Aufsichtsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  5. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschafts­plichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied

    1. die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt oder die Vereinsziele missachtet.

    2. gegen die Grundsätze in § 3 verstößt oder diese missachtet.

    3. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

    4. ein unsportliches Verhalten zeigt oder einen Verstoß gegen die Verhaltens­ordnungen begeht.

    5. sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins oder in der Öffentlichkeit verhält.

  6. Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorstand eingeleitet.

  7. Der Vorstand ist nach Anhörung des Aufsichtsrates ermächtigt, zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Ermittlung und Durchführung der erforderlichen Verfahren auch externe Dritte zu beauftragen und einzuschalten, die den Vorstand bei seiner Aufgabe beraten. Ferner ist der Vorstand ermächtigt, die erforderlichen Ermittlungen und Entscheidungsvorschläge vollständig auf einen fachkundigen Dritten zu übertragen, einschließlich der nach dieser Satzung erforderlichen Aufgaben und Kompetenzen. Die endgültige Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme nach dieser Satzung obliegt jedoch dem Vorstand.

  8. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in Textform zu äußern. Die Frist zur Stellungnahme beträgt 14 Tage und ist dem Mitglied unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts in Textform mitzuteilen.

  9. Hält der Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen einen Vereinsausschluss für erforderlich, so legt der Vorstand die Entscheidung zur Zustimmung dem Aufsichtsrat vor.

  10. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen in Textform bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.

  11. In dem Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied durch einen Beistand, der nicht Vereinsmitglied sein muss, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung durch den Verein findet nicht statt. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

  12. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

  13. Wenn im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Verein verhängt werden, ist die zuständige Abteilung verpflichtet, die verhängten Sanktionen (z.B. Ordnungsgebühr) selbst zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Übungsleiter) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.

 

 III. Die Organe des Vereins

 § 14 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. Vorstand

    2. Aufsichtsrat

    3. Vereinsrat

    4. Delegiertenversammlung

    5. Mitgliederversammlung

    6. Abteilungsversammlungen

    7. Abteilungsleitungen

    8. Fachbereichsversammlungen

    9. Fachbereichsleitung

    10. Jugendleitung

    11. Jugendvollversammlung

  2. Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Funktionen von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

 § 15 Vergütung der Vereinstätigkeit

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

  2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Regelungen für die Vergütung der Vorstandsmitglieder sind davon unberührt.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grund­sätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat zuständig. Für die Entscheidung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist der Vereinsrat zuständig.

  4. Im Übrigen haben die Beauftragten des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nach­gewiesen werden.

  6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

 § 16 Allgemeines zu den Organen, Organmitgliedern, Gremiensitzungen, Wahlen und Abstimmungen

  1. Die folgenden Regelungen gelten grundsätzlich für die organisatorische Durchführung der Sitzungen, Wahlen und Abstimmungen in den Organen des MTV, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung trifft.

  2. Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

    Sollte bei der Wahl zum

    • Aufsichtsratsvorsitzenden,

    • stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden,

    • Abteilungsleiter,

    • stellvertretenden Abteilungsleiter

    im ersten Wahldurchgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

  4. Die Versammlung wird durch ihren Vorsitzenden oder Leiter nach der Satzung geleitet. Der Leiter kann der Versammlung auch eine andere Person zur Leitung der Sitzung vorschlagen, dies kann auch eine externe Person sein.

  5. Für die Einhaltung der Ladungsfrist kommt es nicht auf den Zugang beim Empfänger an, sondern auf den Zeitpunkt der fristgerechten Versendung der Einladung.

  6. Die Amtszeit der Organmitglieder des MTV beträgt drei Jahre. Bis zur Wahl oder Bestellung eines neuen Amtsinhabers bleibt der bisherige Amtsinhaber im Amt.

  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.

  8. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Diese erfolgt grundsätzlich offen, per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 5% der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
    Der Leiter der Versammlung kann im Rahmen der Einberufung alternativ anordnen, dass

    1. die Beschlussfassung während der Versammlung alternativ oder ergänzend auch per E-Mail an eine festgelegte Abstimmungs-E-Mail-Adresse oder

    2. mit einem Online-Abstimmungstool erfolgt.

  9. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl bzw. mit der Berufung. Es endet mit dem Rücktritt, der Abberufung, dem Tod oder der Annahme der Wahl durch den gewählten Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält.

  10. Die Wahrnehmung einer Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

  11. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie spätestens einen Werktag vor der Sitzung die Kandidatur und ggf. Annahme der Wahl in Textform gegenüber der Geschäftsstelle erklärt haben.

  12. Die Versammlungen / Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Die Versammlungs­leitung kann nach einem Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Gäste zulassen.

  13. Der Versammlungsleiter kann anordnen, dass eine Versammlung elektronisch in Bild- und/oder Ton allein zur Unterstützung der Protokollführung aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnung ist spätestens nach einem Jahr zu löschen.

§ 17 Art der Versammlung

  1. Beschlüsse der Organe des Vereins werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit der Mitglieder gefasst.

  2. Alternativ können die Beschlüsse auch gefasst werden

    1. im Wege der elektronischen Kommunikation, z.B. im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz

    2. außerhalb einer Sitzung im Wege eines Umlaufverfahrens in Textform

    Die verschiedenen Formen der Durchführung können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.

  3. Die Entscheidung über die Art der Versammlung trifft der jeweilige Leiter oder der Vorsitzende des Gremiums oder das zuständige Einberufungsorgan nach dieser Satzung im eigenen Ermessen. Dabei sind die technischen und organisatorischen Möglichkeiten des Vereins und der Teilnehmer zu berücksichtigen.

  4. Für folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung ist zwingend eine Präsenzversammlung durchzuführen:

    1. Beschlüsse nach Umwandlungsgesetz (z.B. Ausgliederung, Verschmelzung)

    2. Zweckänderung

    3. Auflösung des MTV

  5. Eine virtuelle Versammlung findet in einem nur für die Mitglieder des Gremiums zugänglichen Chatroom statt, zu dem sich die Mitglieder einzeln anmelden müssen. Die Zugangsdaten sollen den Mitgliedern spätestens zwei Tage vor der Versammlung per E‑Mail durch den Verein mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangs­daten geheim zu halten und nicht an dritte Personen weiterzugeben.

  6. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zum gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
    Nicht zulässig ist die schriftliche Beschlussfassung bei Beschlüssen über Satzungs­änderungen und die Auflösung des MTV. Die Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedern mit einer entsprechenden Erläuterung und Begründung zugesendet werden. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Versammlungsleiter den Mitgliedern des Gremiums das Ergebnis der Abstimmung unverzüglich mitzuteilen.

 § 18 Protokolle

  1. Über die Beschlüsse aller Versammlungen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen ist jeweils ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen zu erstellen und mit Ausnahme der Protokolle des Aufsichtsrats an die Geschäftsstelle zu verschicken.

  3. Die Mitglieder und Delegierten haben ein Einsichtsrecht in das Protokoll der Delegierten- und Mitgliederversammlung, das in der Geschäftsstelle ausgeübt werden kann.

  4. Die Mitglieder einer Abteilung oder eines Fachbereichs haben ein Einsichtsrecht in das Protokoll der jeweiligen Abteilungs- und Fachbereichsversammlung, das beim jeweiligen Leiter ausgeübt werden kann.

  5. Den Mitgliedern des Vorstands, des Vereinsrates und des Aufsichtsrates wird das Protokoll eine Sitzung in Textform persönlich zur Verfügung gestellt.

§ 19 Haftung, D&O-Versicherung

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern und dem Verein im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungs­schutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.

  2. Werden die Personen nach Abs. 1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung heran­gezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

  3. Der Verein schließt für die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Abteilungsleitungen eine Versicherung zur Absicherung gegen Risiken aus der Geschäfts­führungstätigkeit für den Verein ab (D&O-Versicherung). Die Entscheidung über den Abschluss und den Umfang der Versicherung trifft die Delegierten­versammlung mit einfachem Beschluss und legt die Laufzeit des Vertrages fest.

§ 20 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB setzt sich aus bis zu drei Personen zusammen.

  2. Die Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende, werden durch den Aufsichtsrat für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie sind entweder hauptamtlich aufgrund eines Dienstvertrages oder ehrenamtlich tätig. Die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat nach Haushaltslage des Vereins.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten:

    1. Sind nur zwei oder weniger Vorstandsmitglieder im Amt, vertreten diese den Verein jeweils allein.

    2. Sind drei Vorstandsmitglieder im Amt, vertreten jeweils zwei der Vorstandsmitglieder den Verein.

  4. Mitglieder des Vorstandes können nicht von der Beschränkung des § 181 BGB (In-sich-Geschäft) befreit werden.

  5. Eine Vorstandssitzung wird durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen, der auch die Sitzung leitet. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt in Textform fünf Werktage vor der Sitzung. Der Verzicht auf die Einhaltung der Einberufungs­voraussetzungen kann nur einstimmig beschlossen werden. Die Tages­ordnung ist mitzuteilen. Neben dem Vorstandsvorsitzenden sind auch die anderen Vorstandsmitglieder berechtigt, Tagesordnungspunkte für die Vorstandssitzung anzumelden, die der Vorstandsvorsitzende aufzunehmen hat.

  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen des vom Aufsichtsrat genehmigten Haushaltsplans. Der Vorstand übt die Arbeitgeberfunktion im Verein aus.

  7. Der Vorstand hat folgende Zuständigkeiten:

    1. Er ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    2. Geschäftsführung, Vertretung des Vereins nach innen und außen

    3. regelmäßiger Bericht an den Aufsichtsrat, mindestens quartalsweise

    4. Erstellung Jahresabschluss, Haushaltsplan und monatliche Reports

    5. Ernennung und Abberufung von besonderen Vertretern (§ 30 BGB) vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats

    6. Zustimmung zu Änderungen von Abteilungsbeiträgen und Festlegung der Beiträge in Fachbereichen

    7. Stellen von Zuschussanträgen

    8. Abschluss von Verträgen, soweit in der Satzung geregelt nach Zustimmung der jeweiligen Organe

    9. Aufnahme von Darlehen, nach Zustimmung der jeweiligen Organe

    10. Personalhoheit und Direktionsrecht; Abschluss, Kündigung und Änderung von Arbeitsverträgen außer derer von Mitgliedern des Vorstands

    11. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens

    12. Genehmigung der Haushalts- und Investitionsplanung der Abteilungen und Fachbereiche

    13. Berufung und Abberufung der Fachbereichsleiter

    14. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates

    15. Gründung, Zusammenlegung, Ausgliederung und Auflösung von Fachbereichen nach Zustimmung des Aufsichtsrates

    16. Vergabe der Nutzungsrechte und der Belegungszeiten von Sportstätten

    17. Befreiung / Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen nach Zustimmung des Aufsichtsrats

    18. Entscheidung über Kooperationen mit Vereinen, Unternehmen oder Institutionen

    19. Teilnahme an möglichst allen Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen des Vereins

  8. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf.

  9. In der Geschäftsordnung kann auch eine interne Aufgabenverteilung durch den Vor­stand in eigener Zuständigkeit festgelegt und geregelt werden. Diese interne Aufgaben- und Geschäftsverteilung als Bestandteil der Geschäftsordnung kann allerdings nur einstimmig durch die amtierenden Vorstandsmitglieder beschlossen und geändert werden. Dieser Beschluss verliert seine Wirksamkeit, wenn sich die Zusammensetzung des Vorstands personell ändert. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip).

  10. Der Vorstand muss sich bei seiner Aufgabenerledigung einer Geschäftsstelle bedienen. Dabei ist der Vorstand befugt, Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftigte des Vereins zu übertragen und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen. Der Vorstand ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.

  11. Der Vorstand ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und rein redaktioneller Art sind oder aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.

§ 21 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus:

    1. dem Aufsichtsratsvorsitzenden

    2. dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden

    3. mindestens einem weiteren Aufsichtsratsmitglied und maximal vier weiteren Aufsichtsratsmitgliedern

  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine andere Organfunktion oder ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Vereins wahrnehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind ehrenamtliche Übungsleitende.

  3. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der Aufsichtsrat Ausschüsse einrichten oder sich externer Hilfe bedienen.

  4. Aufsichtsratssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich statt. Der Aufsichtsratsvorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder dies verlangen. Eine Aufsichtsratssitzung wird in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände mindestens sieben Werktage vor dem Termin einberufen. Der Vorstandsvorsitzende und die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates sind berechtigt, beim Aufsichtsrats­vorsitzenden die Aufnahme von Tagesordnungspunkten oder Beschlussgegenstände in Textform für die nächste Aufsichtsratssitzung zu beantragen. Der Verzicht auf die Einhaltung der Einberufungsvoraussetzungen kann nur einstimmig beschlossen werden.

  5. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

    1. Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der Dienstverträge

    2. Aufsicht, Kontrolle, Beratung, Unterstützung des Vorstands

    3. Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebs bei vollständigem Ausfall des Vorstands

    4. Beratung und Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses

    5. Entlastung des Vorstands

    6. Durchführung von Ehrungen

    7. Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen bis 250.000 Euro inkl. Grundschuld­eintragungen

    8. Zustimmung zur Ernennung von besonderen Vertretern nach § 30 BGB

    9. Zustimmung zum Ausschluss von Mitgliedern, nach Beschluss durch den Vorstand

    10. Repräsentation des Vereins bei gesellschaftlichen Anlässen

    11. Abberufung von Abteilungsleitungen oder einzelner Mitglieder einer Abteilungsleitung

    12. Berufung von Beiräten und Ausschüssen

    13. strategische Vorgaben für den Verein

    14. Entscheidung bei Unstimmigkeiten zwischen Vorstand und Abteilungen, z.B. Abteilungsbudgets, Abteilungsbeiträge etc.

    15. Zustimmung zur Einberufung von Abteilungsversammlungen durch den Vorstand

    16. Zustimmung zu Beitragsbefreiungen

    17. Erstellung eines Jahresberichts zur Vorlage in der Delegiertenversammlung

  6. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, an allen Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich beratend zu beteiligen.

  7. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Beschlüsse der Abteilungen und Fachbereiche, der Jugendversammlung, der Delegiertenversammlung sowie des Vorstands zu beanstanden, wenn sie der Satzung oder dem Vereinswohl wider­sprechen. Beanstandet der Aufsichtsrat einen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Aufsichtsrats dieses Beschlusses, so ist dessen Vollzug auszusetzen. Über die Beanstandung entscheidet dann eine unverzüglich einzuberufende Vereinsratssitzung endgültig.

§ 22 Vereinsrat

  1. Dem Vereinsrat gehören an:

    1. die Mitglieder des Vorstands ohne Stimmrecht

    2. die Mitglieder des Aufsichtsrats

    3. die Abteilungsleiter oder die jeweilige Stellvertretung

    4. der Vereinsjugendleiter und der stellvertretende Vereinsjugendleiter

    5. die Fachbereichsleiter oder die jeweilige Stellvertretung ohne Stimmrecht

  2. Vereinsratssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Eine Vereinsratssitzung wird in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussgegenstände mindestens zwei Wochen vor dem Termin einberufen. Die einzelnen Mitglieder des Vereinsrates sind berechtigt, beim Vorstandsvorsitzenden bis spätestens fünf Tage vor der Sitzung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in Textform für die nächste Sitzung zu beantragen. Der Verzicht auf die Einhaltung der Einberufungs­voraussetzungen kann nur einstimmig beschlossen werden.

  3. Der Vereinsrat ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

    1. Zustimmung zum Erwerb oder Veräußerung einer Kapitalbeteiligung oder zur Gesellschaftsgründung und Erwerb oder Kündigung der Mitgliedschaft in einer Organisation, Gesellschaft oder einem Verein (Kooperation)

    2. Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung, Ausgliederung und Auflösung von Abteilungen

    3. Die Umwandlung einer Abteilung in einen Fachbereich beschließt der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit, soweit die Umwandlung von der Abteilungs­leitung [ggf.: aufgrund eines Beschlusses der betreffenden Abteilungs­versammlung] beantragt wird. Andernfalls entscheidet der Vereinsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

    4. Die Umwandlung eines Fachbereichs in eine Abteilung beschließt der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit, soweit die Umwandlung vom Vorstand oder dem Aufsichtsrat beantragt wird. Andernfalls entscheidet der Vereinsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

    5. Vorschlagsrecht zur Wahl von Ehrenmitgliedern

    6. Vorbereitung der Delegiertenversammlung

    7. Beschluss über die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

§ 23 Ordentliche Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung findet in jedem Geschäftsjahr bis spätestens Ende Juni statt.

  2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

    1. den Mitgliedern des Vereinsrats

    2. den in den Abteilungen gewählten Delegierten

    3. den in den Fachbereichen gewählten Delegierten

  3. Die Abteilungen und Fachbereiche entsenden ihre Delegierten nach folgendem Schlüssel:

    1. bis 100 Mitglieder: der Abteilungsleiter / der Fachbereichsleiter oder sein Stellvertreter vertritt die Abteilung / den Fachbereich

    2. 101 – 200 Mitglieder: 1 Delegierter

    3. 201 – 400 Mitglieder: 2 Delegierte

    4. 401 – 700 Mitglieder: 3 Delegierte

    5. 701 – 1.100 Mitglieder: 4 Delegierte

    6. 1.101 – 1.600 Mitglieder: 5 Delegierte

    7. 1.601 – 2.200 Mitglieder: 6 Delegierte

    8. ab 2.201 Mitglieder: 7 Delegierte

  4. Jede Abteilung oder jeder Fachbereich kann jedoch höchstens sieben Delegierte in die Delegiertenversammlung entsenden. Maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres aus der offiziellen Bestandserhebung an den BLSV.

  5. Ist ein gewählter Delegierter an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann er von einem in der Abteilungs- oder Fachbereichsversammlung in der Reihenfolge des Abstimmungsergebnisses gewählten bzw. berufenen Delegierten vertreten werden.

  6. Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrfache Funktionen im Verein wahrnimmt. Es ist in seiner Abstimmung frei und ungebunden. Das Delegiertenmandat kann nur für eine Abteilung / für einen Fachbereich ausgeübt werden.

  7. Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind dem Vorstand in Textform durch die Abteilungsleitung bzw. Fachbereichsleitung mit ihren Kontaktdaten (Postanschrift und E-Mail-Adresse) bekannt zu geben. Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Meldung der gewählten Delegierten bzw. der Ersatzdelegierten bis zur Ladungsfrist gehen deren Stimmrechte für die Delegiertenversammlung verloren.

  8. Die Delegiertenversammlung wird in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tages­ordnung und der Beschlussgegenstände mindestens vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand einberufen. Maßgeblich ist die letzte der Geschäftsstelle bekannt­gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds der Delegierten­versammlung.

  9. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 33% der maximal möglichen Delegierten der Abteilungen / Fachbereiche anwesend sind.

  10. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Delegiertenversammlung kann im Einzelfall beschließen, dass die Leitung auch durch eine andere Person, z.B. auch durch einen außenstehenden Dritten, ausgeübt wird.

  11. Anträge zur Delegiertenversammlung können von jedem Mitglied der Delegierten­versammlung gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung in Textform mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden und werden vom Vorstand spätestens sieben Werktage vor der Versammlung allen Mitgliedern der Delegiertenversammlung in Textform bekanntgegeben. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Vereinsmitglieder richten ihre Anregungen und Wünsche an die Delegierten ihrer Abteilung oder ihres Fachbereichs.

  12. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

  13. Die Delegiertenversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

    1. Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats

    2. Genehmigung des Jahresberichts des Aufsichtsrats

    3. Entgegennahme des Berichtes zum Jahresabschluss

    4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

    5. Entlastung des Aufsichtsrats

    6. Festlegung der Hauptvereinsbeiträge und Aufnahmegebühren

    7. Beschluss von Umlagen

    8. Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen über mehr als 250.000 Euro inkl. Grundschuld­eintragungen

    9. Beschlussfassung über die Belastung von Grundbesitz

    10. Beschlussfassung über den Kauf und Verkauf von Grundbesitz

    11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sofern nicht der Mitglieder­versammlung vorbehalten

    12. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    13. Ernennung von Ehrenmitgliedern- und Ehren-Vorsitzenden

§ 24 Außerordentliche Delegiertenversammlung

  1. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand, vom Aufsichtsrat oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von einem Drittel der amtierenden Delegierten der Abteilungen / Fachbereiche beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.

  2. Die Ladungsfrist beträgt dann weitere vier Wochen.

  3. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Delegierten­versammlung sowie deren Tagesordnung erfolgen durch den Vorstand in Textform.

  4. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.

  5. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Delegiertenversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Delegiertenversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.

§ 25 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:

    1. Satzungsänderungen, welche die Mitgliederversammlung oder die Auflösung des Vereins betreffen

    2. Satzungsänderungen zur Delegiertenversammlung, sofern dieses Organ aufgelöst oder durch ein anderes Gremium abgelöst werden soll

    3. Änderung des Vereinszwecks

    4. Auflösung des Vereins

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung sowie die Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung erfolgen mit einer Frist von sechs Wochen an die Mitglieder in Textform sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Beschluss der Mitglieder­versammlung durch einen Dritten geleitet.

  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der Versammlung in Textform mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden und werden vom Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder bekanntgegeben. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

  6. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Für die Durchführung einer Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der ordentlichen Delegiertenversammlung im Übrigen analog.

 § 26 Datenschutzbeauftragter

  1. Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrund­verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) benennt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten entspricht der des Vorstands.

  2. Der Datenschutzbeauftragte darf nicht einem anderen Organ des Vereins angehören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Der Datenschutz­beauftragte unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Vereinsorgans.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt, auch einen externen Dritten mit der Aufgabe des Daten­schutzbeauftragten zu beauftragen.

  4. Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Vereins ergeben sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem BDSG. Über seine Tätigkeit wird der Vorstand regelmäßig schriftlich unterrichtet. Der Datenschutzbeauftragte schlägt dem Vorstand erforderliche rechtliche und organisatorische Maßnahmen im Bereich des Daten­schutzes und der Datensicherheit vor.

 

IV. Die Untergliederungen des Vereins

§ 27 Abteilungen

  1. Der Sportbetrieb wird in den einzelnen Abteilungen durchgeführt.

  2. Abteilungen werden durch Beschluss des Vereinsrates gegründet, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, die organisatorischen und personellen Voraussetzungen sicher­gestellt sind und eine genügende Anzahl von Mitgliedern oder Teilnehmern erwartet wird.

  3. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vor, oder ist ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb nicht mehr gewährleistet, oder verstößt eine Abteilung trotz Abmahnung nachhaltig gegen ihre Aufgaben und Pflichten nach dieser Satzung, kann der Vereinsrat mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen.

  4. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins, aber fachlich selbstständig. Jede Abteilung nimmt in enger Abstimmung mit dem Vorstand ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegen­steht oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen entscheidet der Vereinsrat unter Beachtung und Abwägung der einzelnen Belange.

  5. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Alle Vermögenswerte sowie alle materiellen und immateriellen Rechte einer Abteilung sind Eigentum des Vereins.

  6. Die Abteilungen fördern und pflegen die ihrer Abteilung entsprechenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen. Sie unterliegen der Aufsicht des Vorstands.

  7. Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geleitet, die sich wie folgt zusammen­setzt:

    1. einem Abteilungsleiter

    2. einem stellvertretenden Abteilungsleiter

    3. Weiterhin sollen ein Jugendvertreter und ein Kassier gewählt werden.

  8. Die Abteilung soll über einen Kassier verfügen. Wird kein Kassier gewählt, übernehmen der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter die Aufgaben.

  9. Die Abteilungsleitung hat mindestens einmal im Jahr, spätestens bis 31. Oktober des laufenden Jahres, eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Für die Einberufung, Durchführung, Beschlussfassung und Antragstellung in der Abteilungsversammlung gelten die Regelungen des Vereinsrats analog.

  10. Zusatzbeiträge der Abteilung werden in der Abteilungsversammlung beschlossen und vom Vorstand genehmigt.

  11. Die Mitglieder der Abteilungsleitung sowie die Delegierten werden auf der jährlichen Abteilungsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Mitglieder der Abteilungsleitung steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates, die innerhalb von vier Wochen nach Bekannt­werden des Wahlergebnisses der Abteilung zu erfolgen hat, ansonsten ist das Recht des Aufsichtsrates auf Zustimmung verwirkt.

  12. Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten einer Abteilungsleitung im Rahmen der Geschäftsführung der Abteilung gehören:

    1. verantwortungsvolle Führung der Abteilung und Gestaltung der notwendigen und satzungsgemäßen Aufbau- und Ablauforganisation

    2. Sicherstellung einer satzungsgemäßen Wahrnehmung der Ämter in der Abteilung

    3. Sicherstellung eines satzungskonformen Trainings-, Wettkampf- und allgemeinen Sportbetriebs einschließlich der entsprechenden Veranstaltungen

    4. Sicherstellung eines sorgsamen Umgangs mit dem Vereinseigentum

    5. Festlegung von Abteilungszielen und den entsprechenden Strategien und Konzepten

    6. Haushalts- und Investitionsplanung für die jeweilige Abteilung

    7. Vertretung der Abteilung bei Sportfachverbänden, Dachverbänden und ähnlichen Organisationen

    8. Beschaffung von Finanzmitteln und Pflege der entsprechenden Kontakte zu Förderern und Sponsoren

    9. Personaleinsatzplanung für den Trainings- und Wettkampfbetrieb

    10. monatliche Übermittlung der Einnahmen- und Ausgabenbelege an den Vorstand

    11. Beschlussfassung über die Zusatzbeiträge

    12. Vorbereitung des Abschlusses von ÜL-Verträgen durch den Vorstand

    13. Sicherstellung einer rechtskonformen Veröffentlichung von Texten und Fotos der eigenen Abteilung ausschließlich in den vom Vorstand freigegebenen vereins­eigenen Print- und Online-Medien

    14. Sicherstellung einer ausreichenden Aus- und Weiterbildung von Amtsinhabern und weiteren Funktionsträgern der Abteilung sowie Förderung von Führungs­nachwuchs

  13. Der Abteilungsleiter und/oder der Stellvertreter kann vom Vorstand als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden und wird dann in das Vereinsregister eingetragen. Er erhält vom Vorstand eine Bestellungsurkunde. Die Vertretungsmacht eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB erstreckt sich jedoch nur auf die Rechtsgeschäfte, die das zugewiesene Geschäftsfeld gewöhnlich mit sich bringt.

  14. Ein Abteilungsleiter/Stellvertreter ist jedoch nicht berechtigt, folgende Rechtsgeschäfte abzuschließen:

    1. Überlassungsverträge (Miet-, Pacht- und Leihverträge)

    2. Sponsoringverträge

    3. Dienstverträge

    4. Arbeitsverträge zur Eingehung von Beschäftigungsverhältnissen (inkl. § 3 Nr. 26 und 26a EStG - Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale)

  15. Einzelheiten des Abteilungsbetriebs und -lebens können die Abteilungen in einer internen Geschäftsordnung für die Abteilungsleitung regeln, die durch den Vorstand zu genehmigen ist.

  16. Der Vorstand ist befugt, eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen, wenn

    1. die Abteilung nachhaltig keine Abteilungsleitung, trotz Aufforderung durch den Vorstand, gewählt hat.

    2. die Abteilungsleitung oder einzelne Mitglieder der Abteilungsleitung nachhaltig gegen die Satzung verstoßen.

  17. Der Vorstand ist nach Anhörung des Aufsichtsrates ermächtigt, eine Abteilungs­versammlung einzuberufen, wenn dies zu Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Abteilungsbetriebes erforderlich ist, und die Abteilungsleitung ihren Aufgaben und Pflichten nicht nachkommt.

§ 28 Fachbereiche

  1. Der übergreifende Sportbetrieb des Vereins wird in Fachbereichen durchgeführt.

  2. Fachbereiche werden vom Vorstand nach Zustimmung durch den Vereinsrat eingerichtet bzw. aufgelöst.

  3. Fachbereiche werden eingerichtet, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, die organisatorischen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind und eine genügende Anzahl von Mitgliedern oder Teilnehmern erwartet werden kann.

  4. Fachbereiche werden aufgelöst, wenn die für eine organisatorische Selbstständigkeit erforderliche Anzahl von Teilnehmern dauerhaft nicht mehr gewährleistet ist.

  5. Fachbereiche sind rechtlich unselbständig. Sie verfolgen einen sportfachlichen oder sozialen Zweck und betreiben in der Regel keinen Wettkampfsport. Die hauptamtliche Leitung wird vom Vorstand eingesetzt.

  6. Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten einer Fachbereichsleitung im Rahmen der Geschäftsführung des Fachbereichs gehören insbesondere:

    1. Führung des gesamten Fachbereichs

    2. Sicherstellung des Trainings-, Wettkampf- und allgemeinen Sportbetriebs einschließlich der entsprechenden Veranstaltungen nach Vorgabe des Vorstands

    3. Sicherstellung eines sorgsamen Umgangs mit dem Vereinseigentum

    4. Erarbeitung von Zielen und den entsprechenden Strategien und Konzepten des Fachbereichs

    5. Haushalts- und Investitionsplanung des Fachbereichs

    6. Vertretung des Fachbereichs bei Sportfachverbänden, Dachverbänden und ähnlichen Organisationen

    7. Anbahnung von Sponsoringverträgen und Beschaffung von Spenden sowie Pflege der entsprechenden Kontakte

    8. Personaleinsatzplanung für den Trainings- und Wettkampfbetrieb

    9. Vorbereitung des Abschlusses von ÜL-Verträgen durch den Vorstand

    10. monatliche Übermittlung der Ein- und Ausgabenbelege an den Vorstand

    11. Sicherstellung einer rechtskonformen Veröffentlichung von Texten und Fotos des eigenen Fachbereichs ausschließlich in den vom Vorstand freigegebenen vereinseigenen Print- und Online-Medien

  7. Die Fachbereichsleitung hat mindestens einmal im Jahr, spätestens bis 31. März des laufenden Jahres, eine Fachbereichsversammlung durchzuführen. Für die Einberufung, Durchführung, Beschlussfassung und Antragstellung in der Fachbereichsversammlung gelten die Regelungen der Vereinsratssitzung analog.

  8. Die Delegierten der Fachbereiche werden auf der jährlichen Fachbereichsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

  9. Die Fachbereiche können aus ihrer Mitte einen Fachbereichssprecher wählen.

§ 29 Vereinsjugend

  1. Der Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zu einem Alter von einschließlich 26 Jahren an.

  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

  3. An der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder nach Abs. 1) des Vereins teilnahme­berechtigt. Die Versammlung soll mindestens einmal jährlich bis zum 31. März eines Jahres durchgeführt werden.

  4. An der Jugendabteilungs- und Jugendfachbereichsversammlung sind alle Mitglieder einer Abteilung / eines Fachbereichs nach Abs. 1) teilnahmeberechtigt. Die Versammlung soll mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.

  5. Die Versammlungen nach Abs. 3 und 4 wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  6. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung beschlossen und geändert wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht wider­sprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

V. Auflösung des Vereins - Schlussbestimmungen

§ 30 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen.

  2. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Die Abstimmung bedarf einer 3/4 - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  3. Im Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Rechte am Vereins­vermögen.

  4. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation des Vereins durch die zurzeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Vorschriften des BGB.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereins­vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer­begünstigte Körperschaft mit dem Zweck der Förderung des Sports.

§ 31 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 19.05.2025 beschlossen.

  2. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig erlischt die bisherige Satzung.

  3. Diese Satzung und alle Ordnungen werden durch den Vorstand auf der Homepage des Vereins unter www.mtv-muenchen.de bekanntgegeben.

§ 32 Übergangsregelungen

  1. Der bisherige Vorstand nach §26 BGB auf der Grundlage der gültigen Satzung vom 04.01.1981, zuletzt geändert am 01.06.1995 bleibt auch nach Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister so lange im Amt, bis der Aufsichtsrat auf der Grundlage dieser Satzung den neuen Vorstand nach § 20 Abs. 1 bestellt hat.

     

     

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